ASB begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe im Rettungsdienst

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat am 10.03.2011 in einem Urteil entschieden, dass die Vergabe des Rettungsdienstes in einigen Bundesländern nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegt. Der Arbeiter-Samariter-Bund sieht durch diese Entscheidung die Chance, das hervorragende und durch die Hilfsorganisationen geprägte System des Bevölkerungsschutzes langfristig zu sichern.

Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Vorlageverfahren aus Bayern, dass es sich beim Rettungsdienst um eine sogenannte Dienstleistungskonzession in Ländern mit einem Konzessionsmodell handelt. Bei diesem Modell, das in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz gesetzlich festgeschrieben ist, ist der öffentliche Träger nicht in die Finanzierungskonstellationen eingebunden. Mit ihrem Urteil nehmen die Luxemburger Richter den Rettungsdienst von den strengen EU-Regelungen zur Vergabe von Leistungen aus, indem sie die Rettung in diesen Ländern als Dienstleistungskonzession definieren. 

Der ASB Landesverband Baden-Württemberg e. V. begrüßt dieses Urteil, das sich dem Grunde nach auf das Rettungsdienstgesetz (RDG) des Freistaates Bayern bezieht. Dennoch ist auch im RDG des Landes Baden-Württemberg das sog. Konzessionsmodell verankert, in dem die Vergütungsverhandlungen von Personen betrieben werden, die vom Auftraggeber vollumfänglich getrennt sind. Ebenfalls identisch ist, dass keine Gewähr für die vollständige Deckung der anfallenden Kosten besteht. Daher hat das bisherige Vergabeverfahren gemäß Beschluss des Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) vom 07.07.2004 zur Durchführung eines Vergabeverfahrens bei der Erweiterung der Vorhaltung in der Notfallrettung auch weithin Bestand. 

Das Urteil der dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 10.03 2011 erhalten Sie hier: pdf EUGH-Urteil (PDF) .

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