Offene Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche

Was ist schon normal? Mädchen und Jungen erobern das Leben!

Ziel der offenen Behindertenhilfe ist es, Menschen trotz Handicap oder Krankheit ein möglichst eigenständiges Leben zu ermöglichen. Daher versuchen wir gemeinsam, verloren gegangene Fähigkeiten zurückzugewinnen und Wünsche nach Autonomie Schritt für Schritt zu begleiten.

  • Bewältigung von Alltagsaufgaben
  • Eingliederung in die Gesellschaft
  • Drohende Behinderungen verhüten
  • Vorhandene Behinderungen oder deren Folgen beseitigen bzw. mildern
  • Unterstützung bei Problemen mit Behörden
  • Information zu gesetzlichen Regelungen
  • Beratung bei sonderpädagogischen Fragen

Für wen eignet sich unsere offene Behindertenhilfe?


Die offene Behindertenhilfe des Arbeiter-Samariter-Bundes betreut Personen im Alter von 3 bis 18 Jahren mit unterschiedlichsten Handicaps. Hauptamtliche Kräfte (pädagogische Fachkräfte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Pflegepersonal), FSJ-teilnehmende sowie Bundesfreiwillige begleiten behinderte Kinder und Jugendliche im Rahmen individueller Einzelmaßnahmen bei der Integration in Regeleinrichtungen.

Aufgaben & Grundlage der offenen Behindertenhilfe


Der ASB leistet direkte Eingliederungshilfe, sprich: unterstützt genau dort, wo Betroffene Hilfe benötigen. In Regelkindergärten und Regelschulen – von der Hauptschule bis zum Gymnasium. Mithilfe der betreuenden Kraft bewältigen die jungen Menschen zahlreiche im Schulalltag anfallende Aufgaben.

Zudem berät der Arbeiter-Samariter-Bund Betroffene und deren Familien bei Problemen mit Behörden, gesetzlichen Regelungen oder sonderpädagogischen Fragen. Dieses Beratungsangebot erstreckt sich sowohl auf die von Kindern und Jugendlichen besuchten Regeleinrichtungen als auch zuständige Frühförderstellen.

Gesetzliche Grundlage für die offene Behindertenhilfe bilden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ sowie im Rahmen der Sozialhilfe §§ 53,54 SGB XII „Leistungsberechtigte und Aufgabe“ und „Leistungen der Eingliederungshilfe“.